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      ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
      ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


      Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

      1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärunge maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
      2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nachvorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlagen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Liefererzulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
      3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

      Angebote
      Unsere sämtlichen Angebote verstehen sich freibleibend und gegen umgehende Entscheidung soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen, sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke, Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum. Die Weitergabe von durch uns zur Verfügung gestellten Modellen und Zeichnungen ohne unsere Zustimmung an andere berechtigt uns, die Erstellungskosten zu berechnen. Bundes-, Landes-, Kommunal- oder sonstige Abgaben, die bei der Preisfestsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnten, oder die Lieferung unmittelbar oder mittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Bestellers. Nachweisliche Irrtümer bezüglich der Preisstellung und dergleichen berechtigen uns zur Richtigstellung. Lieferung.
      1. Allgemeines: für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr; Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Kosten. Das bedeutet: Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verstößt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen der Materialien übernimmt der Besteller, Wartezeiten werden dem Kunden berechnet.
      2. Liefertermine und Lieferfristen: Lieferfristen sind, da sich die Werke und andere Vorlieferanten an bestimmte Termine nicht binden lassen, für uns nur dann verbindlich, wenn wir eine bezüglich Verpflichtung ausdrücklich und schriftlich eingegangen sind. Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch Kriegsfall oder Mobilmachung rechnen. Betriebsstörungen – auch bei der Herstellung des Materials – gleichviel ob durch Rohmaterialmangel, Maschinenbruch, Arbeitseinstellungen durch Streik oder Aussperrung, verspätete oder ungenügende Wagenstellung, Verkehrssperren oder aus anderen Ursachen entstanden, berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder unsere Lieferungsverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf unserem Vorsatz oder unserer groben Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungshilfen.
      3. Verpackung: Etwa erforderliche oder vorgeschriebene Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß besonderer Vereinbarungen.
      4. Transport- und Bruchversicherung: Versicherungen gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren bescheinigt werden. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten.
      5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

      Zahlung und Preise

      1. Preise verstehen sich rein netto zzgl. der zur Zeit gültigen Mehrwertsteuer. Teuerungs.- und Legierungszuschläge werden gesondert in Rechnung gestellt
      2. Beträge unter 50 Euro sind rein netto ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt zu zahlen.
        a) Bei Rechnungsbeträgen unter 25,00  wird ein Mindermengenaufschlag von 5,00  erhoben. Bei Barzahlung entfällt dieser Aufschlag.
      3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern.

      Warenrückgaben
      Warenrückgaben sind nur möglich, wenn sie ausdrücklich und im Einzelfall mit uns vereinbart sind. Die Rückgabe hat original verpackt und frachtfrei zu erfolgen. Für Lagerartikel wird ein Wiedereinlagerkostenanteil von 10 % des Warenwertes erhoben, mindestens 5,00 €.
      Sonderbestellungen (keine Lagerware) sowie defekte und beschädigte Produkte (auch Verpackung) sind grundsätzlich von den Rücknahmen ausgeschlossen.

      Eigentumsvorbehalt
      1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
      2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
      3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
      4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt.; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

      Aufstellung und Montage

      Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
      1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
      a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
      b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
      c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
      d) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
      e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
      1. 1,
      2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
      3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
      4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
      5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
      6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

      Entgegennahme
      Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

      Sachmängel
      Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
      1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangelaufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
      2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
      3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
      4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen zur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
      5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
      6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Art. XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
      7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
      8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
      9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen de Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

      Eigentumsvorbehalt

      Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von ns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrage erfolgt, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur um gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen, muss uns der Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht. Mit Wirksamwerden dieser Verkaufs und Lieferungsbedingungen tritt der Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenreden und Sicherheiten bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und von veräußerten Ware zuzüglich 50 %. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretung und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende freizugeben. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen.

      Das gilt als Widerruf der nachstehenden Einziehungsermächtigung. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur so lange, als er seine Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten trägt der Kunde. Bei Streckengeschäften wird uns seitens unserer Lieferwerke nach erfolgter Bezahlung der Herausgabeanspruch an den Käufer gemäß § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuches abgetreten. Die Ware geht also im Falle der Barzahlung durch uns in unser Eigentum über und sie verbleibt beim Kunden nur als Kommissionsgut. Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung.


      Gerichtsstand und anwendbares Recht

      1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn er Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar odermittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sicht des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen
      2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

      Verbindlichkeiten des Vertrages

      Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

                                                                                                                                                                  Unsere Anschrift

                                                                                                                                                                  Industriehof Trecknase 10
                                                                                                                                                                  42897 Remscheid
                                                                                                                                                                  Telefon (0 21 91) 78 28-0
                                                                                                                                                                  Telefax (0 21 91) 78 28-40
                                                                                                                                                                  www.jutger.com
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                                                                                                                                                                  8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
                                                                                                                                                                  Freitag von
                                                                                                                                                                  8.00 Uhr bis 16.00 Uhr

                                                                                                                                                                  An Brückentagen
                                                                                                                                                                  8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
                                                                                                                                                                  Zurück zum Seiteninhalt